Die Zeitbank ist ein temporär funktionierendes Netzwerk.  Keine Dauerleistungen!




PFUSCH/GEWERBE

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass jemand, der Pfuschen möchte, dies nicht über die Zeitbank macht, denn er will Geld und nicht Zeit.

Es kommt vor, dass einzelne Mitglieder den Wunsch haben größere Arbeiten durchführen zu lassen. Es bleibt jedoch beim Wunsch, die Mitglieder können immer Nein sagen und sie tun es auch, wenn sie merken, dass zuviel Hilfe angefordert wird. Das hat dann mit Nachbarschaftshilfe nichts mehr zu tun. Dazu sind Professionisten da. Hiermit sind besonders Leistungen aus dem gewerblichen Bereich gemeint.


Die Zeitbank für Alt und Jung, Gemeinde Lengau hat zum Thema Gewerbe 2012 Kontakt zum Wirtschaftsministerium, Sektion Gewerbe, aufgenommen. Es wurde uns gesagt, dass wir, so wie wir aufgestellt sind, nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Siehe "Keine gewerbliche Tätigkeit"


Mit Unterstützung der ORF Sendung Konkret wurde das Thama "Graubereich Nachbarschaftshilfe" öffentlich diskutiert. Von der Presseabteilung des Wirtschaftsministeriums kam folgender schriftlicher Beitrag:

Der aktuelle Stand (08.01.2013) zum Thema "Graubereich Nachbarschaftshilfe" seitens Wirtschaftsministeriums (Presseabteilung) lautet:

Keine gewerbliche Tätigkeit:

Der soziale und gemeinnützige Ziele verfolgende Verein ist von vornherein so angelegt, dass er Subventionen braucht, um seine Funktionsfähigkeit aufrechterhalten zu können. Für die Tätigkeiten solcher Vereine ist daher keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Ein Indiz dafür, dass der Verein tatsächlich soziale und gemeinnützige Ziele verfolgt, ist zum Beispiel Soziale Gegenseitigkeit.

Gewerbliche Tätigkeit:

Der Verein kann die mit der Verwirklichung des Vereinszweckes verbundenen Ausgaben durch seine nicht auf freiwilligen Zuwendungen Dritter beruhenden Einnahmen zur Gänze abdecken (ausgenommen es handelt sich um Verrichtungen einfachster Art, die der GewO nicht unterliegen). Das Ergebnis der Gewerbereferenten-Tagung gilt als Leitlinie für die Auslegung der geltenden Gewerbeordnung. Insofern ist keine Novelle notwendig, da sozial orientierte Hilfsprojekte auf Gegenseitigkeit (Stichwort Nachbarschaftshilfe) schon jetzt ohne Restriktionen möglich sind - solange es sich nicht um bewusste Umgehungen der Gewerbeordnung handelt. Die Prüfzuständigkeit liegt bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde. Mag. Volker Hollenstein Pressesprecher


Bilder von den ORF-Filmaufnahmen sind in ÜBER UNS in der Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetCHRONIK zu finden.